Informationsportal für Photovoltaikanlagen ü20
Nach Ablauf der Förderung durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Deutschland können Betreiber von Photovoltaikanlagen den erzeugten Strom entweder selbst nutzen oder ins Netz einspeisen. Wenn der erzeugte Strom nicht selbst genutzt wird, wird er in der Regel ins öffentliche Stromnetz eingespeist und vom Netzbetreiber vergütet. Die Höhe der Vergütung nach dem EEG Förderzeitraum hängt ab von verschiedenen Faktoren. Doch auch die Situation nach dem Laufzeitende der Photovoltaikanlage (20 Jahre (EEG) + XX Jahre Weiterbetrieb) wird hier erörtert. Insbesondere die Thematiken Rückbau der PV Anlage, Versetzung der Mietsache in den vorigen Stand sowie Entsorgung/ Recycling.
Bis 2025 fallen rund 2 Gigawatt Leistung aus der Förderung. Betroffen durch ü20 Photovoltaikanlage sind sowohl kleine Hausdachanlagen, als auch ü20 Solar Freiflächenanlagen PV. Das EEG Vergütungsmodell läuft bei ü20 Solar Anlagen aus und endet im Börsenstrompreis. Der Weiterbetrieb der PV-Anlage ist möglich, da der Anspruch auf den Netzanschluss weiter besteht.
Doch hat der Anlagenbetreiber in diesem Fall keinen automatischen Anspruch auf eine Vergütung gemäß dem aktuellen Strompreis der Strombörse. In diesem Zusammenhang verweisen wir bezugnehmend der ü20 PV Anlagen auf § 18 StromNEV Verordnung über Entgelte für den Zugang von ü20 PV-Anlage zu Elektrizitätsversorgungsnetzen.
https://www.gesetze-im-internet.de/stromnev/index.html
Mit dem Ende der Laufzeit von Photovoltaikanlagen kommen auf den PV Anlagenbetreiber mehrere, signifikante Dinge zu.
Versetzen der Mietsache in den vorigen Stand. Dies unterliegt der Vertragsautonomie zwischen Anlagenbetreiber und dem Vermieter der Dachfläche, das kann sein eine Gemeinde, eine Firma oder auch eine Privatperson.
Hier gilt es bereits im Vorfeld alle rückbauthematischen Belange zu klären. Immer wieder stellen wir fest, dass dieser Punkt anfänglich vernachlässigt wurde, dann folgen Argumente: "das war doch klar, dass das Dach hinterher saniert werden muss ..."
Was passiert mit der Systemhardware nach der Demontage? Hier gibt es klar gesetzliche Regelungen, z.B. das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG): Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz regelt die Entsorgung von elektronischen Geräten, zu denen auch Photovoltaik-Module gehören.
https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG): Das Kreislaufwirtschaftsgesetz regelt die Verwertung und Entsorgung von Abfallprodukten. Es sieht vor, dass der Betreiber der Anlage dafür verantwortlich ist, dass die Module ordnungsgemäß demontiert und entsorgt werden.
https://www.gesetze-im-internet.de/krwg/
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft): Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft regelt den Umgang mit gefährlichen Stoffen. Photovoltaik-Module enthalten in der Regel keine gefährlichen Stoffe, jedoch können bei der Demontage z.B. auf Asbesthaltigen Dächern Partikel freigesetzt werden, die nach den Vorgaben der TA Luft behandelt werden müssen.
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_18082021_IGI25025005.htm